Gehaltsrechner Diakonie AVR Sachsen 2026
Wie viel kann ich bei der Diakonie in Sachsen verdienen?
Das Gehalt richtet sich nach der AVR Diakonie Deutschland in der Fassung Sachsen. Es setzt sich zusammen aus einem Grundentgelt, das von der Entgeltgruppe (EG 1 bis EG 13) und der Erfahrungsstufe abhängt, sowie möglichen Zulagen, Zuschlägen und einer Jahressonderzahlung. Die Entgeltgruppe bestimmt sich nach Ihrer Tätigkeit und Qualifikation, die Stufe nach Ihrer Berufserfahrung. Weil die Entgelttabellen regelmäßig angepasst werden, nennen wir hier keine festen Beträge. Ihr konkretes Bruttogehalt berechnen Sie in wenigen Schritten mit unserem Gehaltsrechner: Sie wählen Tätigkeit, Stufe und Arbeitszeit, und erhalten sofort einen realistischen Wert für eine Tätigkeit bei der Diakonie in Sachsen.
Als Berechnungsgrundlage dient die aktuelle Arbeitsvertragsrichtlinie der Diakonie Deutschland Fassung Sachsen (AVR, Endgeldtabelle).
Stand: 1. Juli 2026
Bitte Achten Sie beim Umfang auf die Auswahl zwischen „%“ und „Std.“.
Sollten Sie kindergeldberechtigt sein, erhalten Sie eine Kinderzulage(Kinderzuschlag) pro Kind, welche im Gehaltsrechner der Diakonie Sachsen auch bei dem Rechenbeispiel schon mit ausgewiesen und eingerechnet wird. Der Betrag reduziert sich anteilig entsprechend dem Beschäftigungsumfang bei Teilzeit.
Weiteren Zuschläge z.B. durch Schicht- und Wochenenddienst können ebenfalls noch dazu kommen. Zusätzlich erhalten Sie noch eine Jahressonderzahlung, in der Regel ein volles 13. Monatsgehalt und noch eine weitestgehend arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung.
Alle Angaben dazu finden Sie auch in unserer Arbeitsvertragsrichtlinie der Diakonie Deutschland Fassung Sachsen (AVR). Die Informationen zu der Eingruppierung (EG) finden Sie in der Anlage 1 und die Erläuterungen zu den Erfahrungsstufen im § 15.
Alle Angaben beruhen auf der AVR Sachsen, sind aber trotzdem nur Beispielrechnungen und erzeugen damit keinen rechtlichen Anspruch.

FAQ: Antworten auf wichtige Fragen
Wie werde ich in eine Entgeltgruppe eingruppiert?
Die Entgeltgruppe ergibt sich aus Ihrer Tätigkeit und der dafür erforderlichen Qualifikation, nicht aus einer Verhandlung. Die AVR ordnet jeder Tätigkeit über einen Eingruppierungskatalog eine der Entgeltgruppen EG 1 bis EG 13 zu. Eine Pflegefachkraft, eine Erzieherin und eine Verwaltungskraft landen also in unterschiedlichen Gruppen, weil Ausbildung und Verantwortung unterschiedlich sind. Üben Sie dauerhaft eine höherwertige Tätigkeit aus, ist eine höhere Eingruppierung möglich. Maßgeblich ist immer die tatsächlich übertragene und ausgeübte Tätigkeit. In welche Gruppe Ihre konkrete Stelle fällt, steht in Ihrer Stellenausschreibung oder klärt die Personalabteilung der jeweiligen Einrichtung mit Ihnen.
Wie steige ich in eine höhere Stufe auf, und zählt frühere Berufserfahrung?
Innerhalb Ihrer Entgeltgruppe steigen Sie mit wachsender Berufserfahrung stufenweise auf, und Ihr Gehalt erhöht sich dabei. Die AVR sieht mehrere Stufen vor: eine Einarbeitungsstufe zu Beginn, danach die Basisstufe und die Erfahrungsstufen 1 bis 3. Wie lange Sie in einer Stufe bleiben, gibt die Entgelttabelle vor. Frühere Berufserfahrung geht nicht verloren: Nachgewiesene förderliche Tätigkeiten aus den letzten 120 Monaten vor der Einstellung werden auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Unterbrechungen durch Eltern- oder Pflegezeiten verlängern diesen Zeitraum entsprechend. Zur Personalgewinnung kann in Ausnahmefällen auch vorab eine höhere Stufe gewährt werden.
Gibt es ein 13. Gehalt oder eine Jahressonderzahlung?
Ja. Wer sich am 1. November im Beschäftigungsverhältnis befindet und mindestens bis zum 31. Dezember beschäftigt bleibt, erhält eine Jahressonderzahlung. Sie entspricht im Durchschnitt etwa einem Monatsentgelt und berechnet sich aus der Summe Ihrer Bezüge von Januar bis Oktober, geteilt durch zehn. In die Berechnung fließen unter anderem das Tabellenentgelt, der Kinderzuschlag und Zeitzuschläge ein. Ausgezahlt wird in zwei Hälften: die erste im November, die zweite im Juni des Folgejahres. Die Höhe der zweiten Hälfte hängt vom wirtschaftlichen Ergebnis der Einrichtung ab und kann in Ausnahmefällen geringer ausfallen.
Wie viel Urlaub habe ich?
Bei einer Fünf-Tage-Woche haben Sie Anspruch auf 31 Arbeitstage Erholungsurlaub im Kalenderjahr. Verteilt sich Ihre Arbeitszeit auf mehr oder weniger Tage pro Woche, wird der Anspruch entsprechend umgerechnet. Zusätzlich gibt es Zusatzurlaub für belastende Arbeitsformen: Wer in Wechselschicht, Schicht oder Nacht arbeitet oder Bereitschaftsdienst leistet, erhält weitere freie Tage. Dieser Zusatzurlaub kommt zu den 31 Tagen hinzu. Damit liegt der Urlaubsanspruch bei der Diakonie in Sachsen über dem gesetzlichen Mindesturlaub. Die genaue Zahl Ihrer Zusatzurlaubstage richtet sich nach dem Umfang Ihrer Schicht- oder Nachtarbeit im Jahresverlauf.
Wie hoch ist die wöchentliche Arbeitszeit?
Die regelmäßige Arbeitszeit einer Vollzeitstelle beträgt durchschnittlich 39 Stunden pro Woche. Teilzeit wird anteilig berechnet: Eine halbe Stelle entspricht rund 19,5 Stunden. Auf Antrag kann einzelvertraglich ein Vollzeitkorridor von 39 bis 42 Stunden vereinbart werden, wobei jede Stunde über 39 zusätzlich vergütet wird. Die tägliche Arbeitszeit soll acht Stunden nicht überschreiten und kann bei entsprechender Regelung verlängert werden. Über Arbeitszeitkonten lassen sich Plus- und Minusstunden ausgleichen. Wie Ihre Arbeitszeit konkret über Dienstplan oder Gleitzeit verteilt wird, regeln Sie mit Ihrer Einrichtung. Für Bewerber:innen aus anderen Tarifbereichen ist die 39-Stunden-Woche oft ein spürbarer Unterschied.
Welche Zuschläge gibt es für Schicht-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit?
Belastende Arbeitszeiten werden zusätzlich vergütet. Für Nachtarbeit gibt es einen Zeitzuschlag von 25 Prozent, für Sonntagsarbeit je nach Entgeltgruppe 30 bis 35 Prozent. Feiertagsarbeit wird mit 35 Prozent vergütet, fällt der Feiertag auf einen Sonntag, sind es 50 Prozent. Überstunden bringen je nach Entgeltgruppe zwischen 15 und 30 Prozent Zuschlag. Wer ständig in Schicht arbeitet, erhält zusätzlich eine monatliche Schichtzulage: aktuell 65 Euro, ab November 2026 dann 80 Euro und ab September 2027 100 Euro. In der Pflege kommen weitere Zulagen hinzu, etwa für Praxisanleitung oder eine Fachweiterbildung. Diese Bestandteile summieren sich spürbar zum Grundgehalt.
Bekomme ich einen Zuschlag für meine Kinder?
Ja. Kindergeldberechtigte Mitarbeiter:innen erhalten auf Nachweis für jedes Kind einen Kinderzuschlag von 110 Euro monatlich. In den unteren Entgeltgruppen (EG 1 bis EG 4) erhöht sich dieser Betrag zusätzlich, gestaffelt nach Zahl der Kinder. Der Kinderzuschlag wird ab dem Monat gezahlt, in dem die Voraussetzungen erstmals vorliegen. Er zählt auch in die Berechnung der Jahressonderzahlung hinein. Ab September 2026 erhalten zudem kindergeldberechtigte Auszubildende sowie Praktikant:innen einen entsprechenden Zuschlag. Damit unterstützt die Diakonie in Sachsen Beschäftigte mit Familie über das Grundgehalt hinaus, was gerade in den Sozial- und Pflegeberufen einen realen Unterschied macht.
Wie ist die Altersvorsorge geregelt?
Zusätzlich zur gesetzlichen Rente zahlt die Diakonie für Sie in eine kirchliche oder öffentliche Zusatzversorgung ein, vergleichbar der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst. Den Pflichtbeitrag bis zu 4,8 Prozent Ihres zusatzversorgungspflichtigen Entgelts trägt die Einrichtung als Arbeitgeberin. Darüber hinausgehende Beiträge teilen sich Arbeitgeberin und Mitarbeiter:in je zur Hälfte. Sie bauen so eine Betriebsrente auf, ohne den vollen Beitrag selbst tragen zu müssen. Zusätzlich können Sie über Entgeltumwandlung steuerbegünstigt weiter vorsorgen. Diese arbeitgeberfinanzierte Zusatzversorgung ist ein Bestandteil des Gesamtpakets, der im Bruttogehalt nicht sichtbar wird, aber langfristig deutlich ins Gewicht fällt.
Was passiert mit meinem Gehalt, wenn ich krank werde?
Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit erhalten Sie sechs Wochen lang Ihr Entgelt weiter, wie im gesetzlichen Rahmen der Entgeltfortzahlung. Anders als vielerorts endet die Absicherung danach aber nicht abrupt: Die AVR sieht einen Krankengeldzuschuss vor, der die Lücke zum gesetzlichen Krankengeld verringert. Wie lange dieser Zuschuss gezahlt wird, hängt von Ihrer Beschäftigungszeit ab: bei mehr als einem Jahr bis zum Ende der 13. Woche, bei mehr als drei Jahren bis zum Ende der 26. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht nach vierwöchiger Dauer des Dienstverhältnisses. Damit bietet die Diakonie in Sachsen im Krankheitsfall eine über das gesetzliche Minimum hinausgehende Sicherheit.
