24.06.2022

Beschäftigte der Weißiger Werkstätten ziehen vor Kirchengericht

Beschäftigte der Weißiger Werkstätten ziehen vor Kirchengericht – Neuwahlen angeordnet



Im Landeskirchenamt der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens tagte am gestrigen Tag das Kirchengericht. Verhandelt wurde die Anfechtung der Wahl zum Werkstattrat durch einige Beschäftigte der Weißiger Werkstätten. „Es ist ein gutes Signal, dass Menschen mit Behinderungen vor einem Kirchengericht mit ihren Belangen wahrgenommen und angehört werden. Dieser Fall ist bundesweit einmalig und wird bei Bedarf hoffentlich erneut in Anspruch genommen.“, so Michaela Bartel, Referentin für Eingliederungshilfe bei der Diakonie Sachsen.

In der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November 2021 fanden bundesweit in den Werkstätten für Menschen mit Behinderung die Wahlen für den Werkstarrrat und der Frauenbeauftragten statt. Werkstatträte unterstützen die Wekstattleitung zum Beispiel bei der Gestaltung der Arbeitsplätze, der Überwachung von geltenden Gesetze und Verordnungen und bestimmen bei der Festlegung der Arbeitszeiten mit.

In den Weißiger Werkstätten war die Wahl auf den 29. Und 30. November 2021 terminiert. Aufgrund der Corona-Pandemie waren zahlreiche Beschäftigte zu diesem Zeitpunkt nicht auf Arbeit. Somit konnten sie ihr Wahlrecht nicht in Anspruch nehmen, da auch keine Briefwahl vorgesehen war. Das führte dazu, dass die Wahl vor dem Kirchgericht angefochten wurde. Die Beschäftigen wurden dabei von der Werkstattleitung unterstützt und begleitet.

Die Mitwirkung und Mitbestimmung für Beschäftigte in den Werkstätten für Menschen mit Behinderung wird durch die Werkstättenmitwirkungsverordnung (WVMO) bundesweit geregelt. Für die diakonischen Werkstätten gilt die Diakonie-Werkstätten-Mitwirkungs-Verordnung (DWMV), die neben den gesetzlichen Bestimmungen der WMVO ergänzend die Kirchenstrukturen berücksichtigt. Sie regelt, dass die Werkstattratswahl wegen eines Verstoßes gegen die Wahlvorschriften beim Kirchengericht angefochten werden kann. Auf dieses Recht beriefen sich die Beschäftigten der Weißiger Werkstätten nun und bekamen Recht. „Als Beschäftige sind wir sehr froh über die Entscheidung. Wir haben viele neue Erkenntnisse gewonnen. Vor allem aber, dass es wichtig ist, miteinander zu reden. Kommunikation ist wichtig – auch für uns.“, sagte eine Anfechterin der Wahl. Die Wahl muss nun unverzüglich wiederholt werden.


Zum Hintergrund:

Die Amtszeit des Werkstattrates beträgt vier Jahre. Wählen dürfen alle Beschäftigten (Menschen mit Behinderung), die im Arbeitsbereich der Werkstatt tätig sind. Wählbar sind alle Werkstattbeschäftigten, die am Wahltag seit mindestens sechs Monate in der Werkstatt beschäftigt sind. Gewählt wird der Werkstattrat in einer geheimen und unmittelbaren Wahl. Gewählt sind die Bewerberinnen und Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben.


Kontakt: Michaela Bartel, Referentin Eingliederungshilfe, Telefon 0351 83 15 158, E-Mail michaela.bartel(at)diakonie-sachsen.de