29.11.2021

Deutliche Erleichterungen beim Pfändungsschutzkonto

Neuregelungen zum Kontopfändungsschutz bringen Schuldnern deutliche Erleichterungen - sächsische Schuldnerberatungsstellen sind gut darauf vorbereitet

Zum 01.12.2021 treten umfangreiche Neuregelungen zum Pfändungsschutzkonto in Kraft: Das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (kurz: PKoFoG) reformiert bisher bestehende Regeln und bringt einige Erleichterungen für Schuldnerinnen und Schuldner mit sich.

Das vor 11 Jahren eingeführte Pfändungsschutzkonto (P-Konto) bietet Schuldnern die Möglichkeit, zumindest über einen Teil ihres Guthabens zu verfügen und am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen zu können. Auf dem P-Konto wird dem Schuldner ein monatlicher Freibetrag eingeräumt, auf den die Gläubiger keinen Zugriff haben. Ab 01. Dezember 2021 ist nun auf dem P-Konto automatisch Monat für Monat ein Grundfreibetrag von 1.260,- € vor der Pfändung geschützt. Dieser Sockelbetrag kann durch eine sogenannte P-Konto- Bescheinigung erhöht werden, beispielsweise bei bestehenden Unterhaltspflichten oder einmaligen Sozialleistungen.

Neu ist ab 01.12.2021, dass ein erhöhter Freibetrag auch bei Nachzahlungen von Sozialleistungen, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Rente oder Arbeitseinkommen bescheinigt werden kann. Sollte die Nachzahlung von Rente oder Arbeitseinkommen über 500,- € betragen, muss allerdings weiterhin das Vollstreckungsgericht aufgesucht werden. 

Wenn ein Kontoinhaber oder eine Kontoinhaberin das geschützte Guthaben aus dem monatlichen Freibetrag nicht komplett verbraucht, kann es nun drei Monate auf den nächsten Monat übertagen werden. Bisher war das nur für einen Monat möglich. Das erleichtert beispielsweise das Ansparen eines Betrages für erforderliche Anschaffungen.

Des Weiteren wurden mit dem PKoFoG Möglichkeiten des Pfändungsschutzes bei Pfändung des Guthabens auf einem Gemeinschaftskonto geschaffen. Alle Inhaber des Gemeinschaftskontos können nun im Fall einer Pfändung innerhalb eines Monats von der Bank die jeweils anteilige Übertragung des Guthabens auf Einzelkonten verlangen und dieses Konto als Pfändungsschutzkonto führen. Die Mitwirkung der anderen Kontoinhaber ist dabei nicht erforderlich.

Klargestellt wurde durch den Gesetzgeber auch, dass eine Bank das Girokonto auch dann in ein P-Konto umwandeln muss, wenn es im Minus steht.

Genauere Auskünfte geben die Beraterinnen und Berater der anerkannten und geförderten Schuldnerberatungsstellen in Sachsen. Sie stellen bei Bedarf P-Konto-Bescheinigungen zur Erhöhung des Freibetrages aus. Karla Darlatt von der Landesfachstelle Verbraucherinsolvenzberatung, die von der Diakonie Sachsen getragen wird,  sagt:

 „Die Beraterinnen und Berater sind durch ständige Weiterbildung gut auf die neuen Regelungen vorbereitet. Eine von der Landesfachstelle ausgerichtete Online-Fachtagung zum PKoFoG, die unter hoher Beteiligung stattfand, erklärte ausführlich die Neuregelungen und deren Konsequenzen für den Beratungsalltag Fallbeispiele mit komplizierteren Konstellationen, an denen sich die Beraterinnen und Berater mit Bravour versuchten, brachten den notwendigen Praxisvollzug.“

Hintergrund: Die Landesfachstelle wurde eingerichtet, um die sächsischen Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen in ihrer täglichen Arbeit zu unterstützen. Sie kann nunmehr auf zwei Jahre ihrer Tätigkeit zurückblicken. Sie erfüllt Aufgaben der Vernetzung und Koordinierung der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung in Sachsen und begleitet und entwickelt den Qualitätsprozess. Dabei hat sie auch die Themen im Blick, die besonders durch die Corona-Pandemie für die Beratungsarbeit vor Ort und für die Schuldenprävention an Bedeutung gewonnen haben, wie die Nutzung digitaler Formate. Träger der Landesfachstelle ist das Diakonische Werk Sachsen.

Weitere Informationen:

Karla Darlatt
Landesfachstelle Verbraucherinsolvenzberatung im Freistaat Sachsen
Ritterstraße 5, 04109 Leipzig
Telefon 0341 656 796 50

E-Mail: lfs-inso(at)evlks.de, Internet: https://lfs-inso.de

Auf der Homepage der Fachstelle sind die Adressen und Kontaktdaten der Schuldnerberatungsstellen in Sachsen aufgeführt.

Weitere Informationen zum P-Konto geben die Webseiten des  Bundesjustizministeriums und der Verbraucherzentralen.